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   OVG Schleswig-Holstein, 15.10.2020 - 3 MR 43/20   

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OVG Schleswig-Holstein, 15.10.2020 - 3 MR 43/20 (https://dejure.org/2020,30674)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 15.10.2020 - 3 MR 43/20 (https://dejure.org/2020,30674)
OVG Schleswig-Holstein, Entscheidung vom 15. Oktober 2020 - 3 MR 43/20 (https://dejure.org/2020,30674)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • schleswig-holstein.de (Pressemitteilung)

    Mund-Nasen-Bedeckung in Schulen hat in Schleswig-Holstein vorerst Bestand

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Schleswig-Holstein und die Maskenpflicht in Schulen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung in Schulen in Schleswig-Holstein - Corona-Virus

 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (16)

  • OVG Schleswig-Holstein, 28.08.2020 - 3 MR 37/20

    Corona-Krise; Maskenpflicht in der Schule außerhalb des Unterrichts;

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.10.2020 - 3 MR 43/20
    Eine durchgängige, das heißt auch für den Schulbetrieb geltende Maskentragungspflicht ist nicht unverhältnismäßig, sondern im Gegenteil deshalb geboten und erforderlich, um einem raschen Wiederanstieg der Infektionszahlen und einem damit möglicherweise einhergehenden (erneuten) Herunterfahren gesellschaftsrelevanter Bereiche wirksam entgegenzuwirken (Beschl. v. 28.08.2020 - 3 MR 37/20).

    Aufgrund der hier vergleichbaren Situation - Ansammlung von größeren Menschenansammlungen auf begrenztem Raum, so dass der grundsätzliche Mindestabstand von 1, 5 m nicht sicher eingehalten werden kann - können die dort getroffenen Feststellungen auch für das vorliegende Normenkontrolleilverfahren Geltung beanspruchen (vgl. ebenso Beschl. d. Senats v. 28.08.2020 - 3 MR 37/20 -, juris).

    Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 28. August 2020 (3 MR 37/20) im Anschluss an den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. August 2020 (13 B 1197/20.N-, juris Rn. 89f. mwN) durchgreifende Zweifel daran geäußert, dass der Schutzbereich des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) tangiert sein könnte, da hinreichend belastbare Erkenntnisse dafür, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule geeignet wäre, bei Schülerinnen und Schülern allgemeine Gesundheitsgehren im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG hervorzurufen, gegenwärtig nicht bestehen.

    Der Senat hat hierzu bereits in seinem Beschluss vom 28. August 2020 (3 MR 37/20 -, juris) ausgeführt, dass sich diese Schrift nicht zu der aktuellen Situation der Pandemie verhält und veraltet ist.

    Der Senat nimmt weiterhin Bezug auf seine Ausführungen in dem Beschluss vom 28. August 2020 (3 MR 37/20, juris Rn. 26), mit dem er festgestellt hatte, dass das Tragen einer Alltagsmaske eine flankierende Maßnahme für den Fall darstellt, dass der erforderliche Mindestabstand von 1, 5 Metern nicht eingehalten werden kann, was im schulischen Bereich - und hier insbesondere bei jungen Kindern - zwangsläufig der Fall sein dürfte.

    Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 28. August 2020 (3 MR 37/20, juris Rn. 26) darauf abgestellt, dass angesichts des Wiederanfahrens des öffentlichen Lebens eine durchgängige, das heißt auch für den Schulbetrieb geltende Maskentragungspflicht nicht unverhältnismäßig, sondern im Gegenteil deshalb geboten und erforderlich ist, um einem raschen Wiederanstieg der Infektionszahlen und einem damit möglicherweise einhergehenden (erneuten) Herunterfahren gesellschaftsrelevanter Bereiche wirksam entgegenzuwirken.

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.05.2020 - 3 MR 14/20

    Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung der Mund-Nasen-Bedeckungs-VO ohne

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.10.2020 - 3 MR 43/20
    Der Senat hat bereits in mehreren Verfahren entschieden, dass die im Zusammenhang mit der SARS-CoV-2-Pandemie erlassenen Regelungen in § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG eine hinreichende Rechtsgrundlage finden (vgl. etwa Beschl. des Senats v. 13.05.2020 - 3 MR 14/20 - Beschl. v. 30.04.2020 - 3 MR 15/20 -, juris Rn. 17ff. und v. 09.04.2020 - 3 MR 4/20 -, juris Rn. 8ff. sowie v. 07.04.2020 - 3 MB 13/20 -, juris Rn. 9ff.).

    Es ist als Bundesoberbehörde unter anderem dafür zuständig, den Gesundheitsbehörden auf allen Ebenen die Informationen zu geben oder zugänglich zu machen, die zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben notwendig sind (Beschl. des Senats v. 13.05.2020 - 3 MR 14/20 -, juris Rn. 21).

    Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 13. Mai 2020 (3 MR 14/20, juris) entschieden, dass die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Bereichen der Öffentlichkeit nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden ist.

    Dass der Mund-Nasen-Bedeckungsschutz geeignet ist, einer Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus wirksam zu begegnen, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 13. Mai 2020 (Az. 3 MR 14/20) festgestellt.

  • BVerfG, 28.09.2020 - 1 BvR 1948/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Pflicht zum Tragen einer

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.10.2020 - 3 MR 43/20
    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 28. September 2020 (Az. 1 BvR 1948/20, juris Rn. 4) unter Bezugnahme auf die gegenwärtigen Empfehlungen des RKI zum Tragen einer Mund- und Nasenbedeckung zur Verringerung des Infektionsrisikos ausgeführt, dass eine Mund-Nasenbedeckung in geschlossenen Räumen (wie dort im Gerichtssaal) einen höheren Schutz vor Infektionen bieten dürfte als das bloße Einhalten eines Abstands und das Belüften der Räumlichkeiten.

    Auch die jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 28.09.2020 - 1 BvR 1948/20 -, juris Rn. 5) hält die Anordnung des Tragens einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum (Gerichtsaal) für angemessen im engeren Sinne.

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.04.2020 - 3 MR 4/20

    SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung bleibt vollziehbar

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.10.2020 - 3 MR 43/20
    In diesem Fall kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn der (weitere) Vollzug vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren Nachteile befürchten lässt, die unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers, betroffener Dritter und/oder der Allgemeinheit so gewichtig sind, dass eine vorläufige Regelung mit Blick auf die Wirksamkeit und Umsetzbarkeit einer für den Antragsteller günstigen Hauptsacheentscheidung unaufschiebbar ist (vgl. auch OVG Schleswig, Beschl. v. 09.04.2020 - 3 MR 4/20 -, juris Rn. 4).

    Der Senat hat bereits in mehreren Verfahren entschieden, dass die im Zusammenhang mit der SARS-CoV-2-Pandemie erlassenen Regelungen in § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG eine hinreichende Rechtsgrundlage finden (vgl. etwa Beschl. des Senats v. 13.05.2020 - 3 MR 14/20 - Beschl. v. 30.04.2020 - 3 MR 15/20 -, juris Rn. 17ff. und v. 09.04.2020 - 3 MR 4/20 -, juris Rn. 8ff. sowie v. 07.04.2020 - 3 MB 13/20 -, juris Rn. 9ff.).

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.10.2020 - 3 MR 43/20
    Gleichfalls hat das Bundesverwaltungsgericht zu den nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG möglichen Schutzmaßnahmen in seinem Urteil vom 22. März 2012 (3 C 16.11, juris Rn. 24) ausgeführt:.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.08.2020 - 13 B 1197/20

    Eilantrag gegen "Maskenpflicht" im Unterricht erfolglos

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.10.2020 - 3 MR 43/20
    Der Senat hat bereits mit Beschluss vom 28. August 2020 (3 MR 37/20) im Anschluss an den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. August 2020 (13 B 1197/20.N-, juris Rn. 89f. mwN) durchgreifende Zweifel daran geäußert, dass der Schutzbereich des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) tangiert sein könnte, da hinreichend belastbare Erkenntnisse dafür, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in der Schule geeignet wäre, bei Schülerinnen und Schülern allgemeine Gesundheitsgehren im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG hervorzurufen, gegenwärtig nicht bestehen.
  • BVerfG, 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20

    Unzulässige Verfassungsbeschwerden gegen Lockerungen und gegen Verlängerungen der

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.10.2020 - 3 MR 43/20
    In diesem Zusammenhang verweist der Senat zudem auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Rahmen der ersten Pandemiewelle (Beschl. v. 13.05.2020 - 1 BvR 1021/20, juris), wonach der Staat Regelungen treffen darf, die auch den vermutlich gesünderen und weniger gefährdeten Menschen in gewissem Umfang Freiheitsbeschränkungen abverlangen, wenn gerade hierdurch auch den stärker gefährdeten Menschen, die sich ansonsten über längere Zeit vollständig aus dem Leben in der Gemeinschaft zurückziehen müssten, ein gewisses Maß an gesellschaftlicher Teilhabe und Freiheit gesichert werden kann.
  • VGH Bayern, 28.04.2020 - 20 NE 20.849

    Kontaktreduzierung über ein Wohnungsverlassungsverbot

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.10.2020 - 3 MR 43/20
    Aus § 4 IfSG ergibt sich, dass das RKI eine vorrangige Rolle im Zusammenhang mit der Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen hat (so auch BayVGH, Beschl. v. 28.04.2020 - 20 NE 20.849 -, juris Rn. 33).
  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.10.2020 - 3 MR 43/20
    Die erforderlichen Vorgaben müssen sich dabei nicht ohne weiteres aus dem Wortlaut des Gesetzes ergeben; vielmehr genügt es, dass sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte der Regelung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 - juris Rn. 182; vgl. zum Vorstehenden Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 11.06.2020 - 3 R 102/20 -, juris Rn. 32ff. mwN).
  • BVerfG, 01.04.2014 - 2 BvF 1/12

    Normenkontrollanträge gegen die Rechtsverordnung zur Erprobung von "Gigalinern"

    Auszug aus OVG Schleswig-Holstein, 15.10.2020 - 3 MR 43/20
    Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien sind dabei den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den dort verbürgten Grundrechten, zu entnehmen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1.04.2014 - 2 BvF 1/12 - juris Rn. 101 ff.).
  • BVerfG, 11.08.1999 - 1 BvR 2181/98

    Weitere erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen das Transplantationsgesetz

  • BVerwG, 25.02.2015 - 4 VR 5.14

    Einstweiliger Rechtsschutz im Normenkontrollverfahren; ungeklärte Erschließung im

  • VGH Bayern, 08.09.2020 - 20 NE 20.1999

    Infektionsschutz: Maskenpflicht im Schulunterricht

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.06.2020 - 3 R 102/20

    Anordnung einer sog. Maskenpflicht für den öffentlichen Personenverkehr und

  • OVG Schleswig-Holstein, 07.04.2020 - 3 MB 13/20

    Infektionsschutz - Quarantäneanordnung; Corona-Ansteckungsgefahr bei Personen,

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.04.2020 - 3 MR 15/20

    SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung: Schließung von Möbelhäusern

  • OVG Sachsen, 11.11.2020 - 3 B 357/20

    Corona; Covid 19; Kontaktdaten; Datenschutz; Maskenpflicht;

    Dies steht im Einklang mit der einhelligen Rechtsprechung anderer Obergerichte (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 28. Oktober 2020 - 13 MN 390/20 -, juris Rn. 13; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 15. Oktober 2020 - 3 MR 43/20 -, juris Rn. 31; OVG NW, Beschl. v. 24. September 2020, juris Rn. 7; BayVGH, Beschl. v. 8. September 2020 - 20 NE 20.2001 -, juris Rn. 34).
  • OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2020 - 3 MR 61/20

    Weitere Eilentscheidungen nach neuerlichem Corona-Lockdown - Grundschulen

    Der Senat nimmt insoweit Bezug auf seine Ausführungen in dem Beschluss vom 15. Oktober 2020 (Az. 3 MR 43/20, juris Rn. 14ff.) Darin heißt es wie folgt:.

    Auch insoweit kann der Senat zunächst Bezug nehmen auf seine dem Beschluss vom 15. Oktober 2020 (Az. 3 MR 43/20, juris Rn. 23ff.) zugrundeliegenden Erwägungen, die auch hier im Hinblick auf die Anordnung der Maskenpflicht für die Primarstufe gleichermaßen gelten:.

    Die Mund-Nasen-Bedeckung ist auch aus den oben dargestellten, bereits mit Beschluss vom 15. Oktober 2020 (Az. 3 MR 43/20) angestellten Erwägungen, die auch hier gelten, angemessen (verhältnismäßig im engeren Sinne).

    Insoweit kann der Senat wiederum auf seine Ausführungen in dem Beschluss vom 15. Oktober 2020 (Az. 3 MR 43/20, juris Rn. 48ff.) angestellten Erwägungen Bezug nehmen, die auch vorliegend gelten:.

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.12.2023 - 3 KN 42/20

    Feststellung der Rechtmäßigkeit eines coronabedingten Verbots für

    Aus § 4 IfSG ergibt sich, dass das Robert Koch-Institut eine vorrangige Rolle im Zusammenhang mit der Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen hat (Beschl. d. Senats v. 15.10.2020 - 3 MR 43/20 -, juris Rn. 26 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 07.12.2020 - 3 B 396/20

    Corona; Maske; Mund-Nasenbedeckung; Gesundheitsgefahr; psychosoziale Folgen

    Dies steht im Einklang mit der einhelligen Rechtsprechung anderer Obergerichte (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 28. Oktober 2020 - 13 MN 390/20 -, juris Rn. 13; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 15. Oktober 2020 - 3 MR 43/20 -, juris Rn. 31; OVG NW, Beschl. v. 24. September 2020, juris Rn. 7; BayVGH, Beschl. v. 8. September 2020 - 20 NE 20.2001 -, juris Rn. 34).
  • VG Frankfurt/Main, 23.10.2020 - 5 L 2717/20

    Maskentragungspflicht für Schüler ab der 5. Klasse auch während des

    Hat der Gesetzgeber nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG ausdrücklich die Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen, zu denen Schulen § 33 Nr. 3 IfSG gehören, aufgenommen, stellt sich die Verpflichtung zum Tagen einer Mund-Nase-Bedeckung im Unterricht in diesem Zusammenhang als eine Maßnahme zur Ermöglichung des Präsenzunterrichts dar und ist als betriebliche Regelung als eine gegenüber einer Schließung unterschwellige Maßnahme von der Ermächtigungsgrundlage der § 28 Abs. 1 IfSG gedeckt (vgl. OVG Schl-H, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - 3 MR 43/20, juris, Rn. 24; BayVGH, Beschluss vom 8. September 2020 - 20 NE 20.1999, juris Rn. 27).

    Auf Seiten der Kinder- und Jugendmediziner, aber auch von Virologen, anderen Medizinern und Pädagogen wird das Tragen durchaus auch befürwortend beurteilt (vgl. OVG Schl-H, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - 3 MR 43/20, juris Rn. 33).

    Ein gezielter Eingriff in das Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit kann durch ein zu langes Tragen der Maske jedenfalls nicht begründet werden (vgl. OVG Schl-H, Beschluss vom 15. Oktober 2020 - 3 MR 43/20, juris Rn. 36).

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2023 - 3 KN 1/20

    Coronabedingtes Einreiseverbot aus touristischem Anlass und zu Freizeitwecken im

    Aus § 4 IfSG ergibt sich, dass das Robert Koch-Institut eine vorrangige Rolle im Zusammenhang mit der Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen hat (Beschl. d. Senats vom 15.10.2020 - 3 MR 43/20 -, juris Rn. 26 m. w. N.).
  • OVG Sachsen, 17.11.2020 - 3 B 351/20

    Corona-Pandemie; Mund-Nasenbedeckung; Aussagefähigkeit von PCR-Tests; kein

    Dies steht im Einklang mit der einhelligen Rechtsprechung anderer Obergerichte (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 28. Oktober 2020 - 13 MN 390/20 -, juris Rn. 13; OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 15. Oktober 2020 - 3 MR 43/20 -, juris Rn. 31; OVG NW, Beschl. v. 24. September 2020, juris Rn. 7; BayVGH, Beschl. v. 8. September 2020 - 20 NE 20.2001 -, juris Rn. 34).
  • OVG Schleswig-Holstein, 05.11.2020 - 3 MR 56/20

    Beherbergungsverbot während der Corona-Pandemie (Schleswig-Holstein)

    Die erforderlichen Vorgaben müssen sich dabei nicht ohne weiteres aus dem Wortlaut des Gesetzes ergeben; vielmehr genügt es, dass sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte der Regelung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 - juris Rn. 182; vgl. zum Vorstehenden Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 11.06.2020 - 3 R 102/20 -, juris Rn. 32ff. mwN; Beschl. des Senats v. 15.10.2020 - 3 MR 43/20 -, juris Rn. 16ff.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 13.11.2023 - 3 KN 5/20

    Coronabedingtes Einreiseverbot aus touristischem Anlass und zu Freizeitwecken im

    Aus § 4 IfSG ergibt sich, dass das Robert Koch-Institut eine vorrangige Rolle im Zusammenhang mit der Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung von Infektionen hat (Beschl. d. Senats v. 15.10.2020 - 3 MR 43/20 -, juris Rn. 26 m. w. N.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 29.04.2021 - 3 MR 23/21

    Verpflichtende Tests für Teilnahme am Präsenzunterricht in Schulen bestätigt

    Dabei kommt dem RKI als Bundesoberbehörde auf dem Gebiet des Infektionsschutzes eine von besonderer Sachkunde und Kompetenz geprägte Rolle zu (vgl. im Einzelnen § 4 IfSG; vgl. hierzu auch Beschl. d. Senats v. 15.10.2020 - 3 MR 43/20 -, juris Rn. 26).
  • VG Schleswig, 28.10.2020 - 1 B 126/20

    Maskenpflicht in Meldorf bleibt bestehen - Antrag einer Helgoländerin gegen

  • OVG Sachsen, 26.11.2020 - 3 B 386/20

    Mund-Nasen-Bedeckung; Corona

  • VG Würzburg, 26.10.2020 - W 8 E 20.1573

    Corona: Antrag gegen Maskenpflicht im Unterricht abgewiesen

  • VG Würzburg, 22.10.2020 - W 8 E 20.1563

    Einstweiliger Rechtsschutz: Befreiung eines Schülers aus gesundheitlichen Gründen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.04.2021 - 3 M 4.21

    Schulrecht; Prozesskostenhilfe; Beschwerde; Schulpflicht; Durchsetzung;

  • OVG Niedersachsen, 28.10.2020 - 13 MN 390/20

    Corona-Pandemie; Fitnessstudio; Maskenpflicht; Mund-Nasen-Bedeckung; Visier

  • VG Gelsenkirchen, 03.12.2020 - 20 L 1646/20

    Coronavirus, SARS-CoV-2, COVID-19, Maskenpflicht, Schule

  • VG Würzburg, 22.10.2020 - W 8 E 20.1564

    Erfolgloser Eilantrag auf Befreiung von der Maskenpflicht in der Schule

  • VG Hamburg, 06.11.2020 - 10 E 4538/20

    Erfolgloser Antrag der Betreiberin eines Fitnessstudios auf einstweilige

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